Satzung des Karower "Bürgervereins WIR FüR KAROW e. V."


§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Bürgerverein WIR FüR KAROW". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach Eintragung erhält er den Namenszusatz e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, Heimatkunde und Landschaftspflege im Berliner Ortsteil Karow und seiner Umgebung zu fördern.
Dazu fördert der Verein die Mitwirkung der Karower Bürger bei
- der Pflege und Erhaltung der Ortsgeschichte und -kultur von Karow sowie
- der weiteren Entwicklung der Siedlungs- und Wohngebiete von Karow mit ihrem erhaltenswerten identitätsstiftenden ländlich-dörflichen Charakter.
Der Verein fördert ebenso die Mitwirkung der Karower Bürger bei der Landschaftspflege in Karow und Umgebung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze.
(2) Der Verein "Bürgerverein WIR FüR KAROW" ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden und unabhängig.
(3) Der satzungsgemäße Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch
- Förderung der Kommunikation im Ortsteil
- Förderung der Gestaltung des Ortsteils als Teil von Groß Berlin
- die Veranstaltung von Vorträgen, Diskussionen, Führungen und Ausstellungen,
- die Einrichtung von öffentlich zugänglichen Foren (Webseite, Arbeitsgemeinschaften etc.) zur Meinungsbildung der Karower zu ihren lokalen bürgerschaftlichen Anliegen,
- engen Kontakt zu den Verwaltungen des Landes Berlin und des Bezirkes Pankow bei der landeskulturellen Entwicklung des Ortsteiles Berlin-Karow und dessen Umgebung,
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Bürgerinitiativen.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Eintragung in die Mitgliederkartei.
(3) Rechte der Mitglieder:
a. Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen und Benutzung von Vereinseinrichtungen (auch digitaler Art).
b. Teilnahme an Mitgliederversammlungen.
c. Einberufung einer Mitgliederversammlung gemäß Satzung §8, Abs. (2) gemeinsam mit anderen Vereinsmitgliedern zu verlangen und zu erzwingen.
d. Aktives und passives Wahlrecht.
e. Recht auf Austritt.
(4) Pflichten der Mitglieder:
a. Einhalten dieser Satzung und durch Mitgliederversammlung beschlossener Geschäftsordnung.
b. Fördern der Vereinszwecke und Unterlassen vereinsschädigenden Verhaltens.
c. Beitragszahlung.
(5) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträgen werden in einer Beitragsordnung festgesetzt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Alle Mitglieder erklären sich mit der Einziehung der vorgenannten Gebühren und Beiträge durch Einzugsverfahren einverstanden. Im Einzelfall können durch den Kassenwart bei einzelnen Mitgliedern andere Zahlungsbedingungen festgelegt werden.
(6) Die Mitgliedschaft endet
a. mit einer an den Vorstand gerichteten schriftlichen Austrittserklärung, die jederzeit möglich ist,
b. durch Ausschluss,
c. durch Tod.
(7) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein ist bei vereinsschädigendem Verhalten, oder einem Verstoß gegen die Interessen des Vereins möglich und kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen.
Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Einlegung von Berufung innerhalb einer Frist von einem Monat möglich. Die Entscheidung über die Berufung trifft die Mitgliederversammlung.

§6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind
a. der Vorstand,
b. die Mitgliederversammlung (MGV).

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden
Kassenwart
Pressereferent
Schriftführer verantw. für Archivierung von Vorstands- und MGV-Beschlüssen).
und maximal 6 Beisitzern. Jedes Vereinsmitglied kann in den Vorstand gewählt werden.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Diese sind unterschriftsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des vorausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(4) über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht als abgegebene Stimmen gelten und mindestens 3 Stimmen abgegeben sein müssen.
(5) Vorstandssitzungen können auch digital oder telefonisch durchgeführt werde. Das Vorgehen wird in der Geschäftsordnung gesondert geregelt.
(6) Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren erzeugt werden.
(7) Zu Beschlussfassungen des Vorstands ist Protokoll zu führen, es ist zu archivieren.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich von dem Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Schreiben (auch via E-Mail) einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
(2) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn 10 % der Mitglieder, mindestens aber 11 Mitglieder, eine entsprechende schriftliche Forderung an den Vorstand stellen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 5% der Mitglieder, mindestens aber 9 Mitglieder anwesend sind.
(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung.
b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.
c. Wahl des Vorstandes und der Beisitzer.
d. Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages.
e. Ausschluss von Mitgliedern.
f. Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
g. Beschlussfassung über Vereinsordnungen, z. B. die Geschäftsordnung.
h. Beschlussfassung über Anträge.
(5) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, oder von einer vom Vorstand beauftragten Person geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Ein Versammlungsleiter ist auch für die Wahl eines neuen Vorstands zu wählen. Der gewählte Versammlungsleiter kann nicht für den Vorstand kandidieren.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer, der das Protokoll über den Ablauf der Mitgliederversammlung führt. Beschlüsse sind von ihm unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in Form von einer Niederschrift festzuhalten, die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll ist beim Vorstand zu archivieren.
(7) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Vorstandswahlen können aber nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesendeten Tagesordnung und Einhaltung der Einberufungsfrist erfolgen.
(8) über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Zum Ausschluss von Mitgliedern und Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung desselben ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds muss namentlich abgestimmt werden.
(9) Digital organisierte Mitgliederversammlungen sind möglich. Die Versammlungen können ganz oder teilweise mit persönlicher Anwesenheit oder virtuell nach Bedarf abgehalten werden. Das Vorgehen wird in der Geschäftsordnung gesondert geregelt.

§9 Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig.

§10 Vereinsauflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen und zu diesem Zeitpunkt zu bestimmendem Zweck.

§11

Diese Satzung tritt am 29.12.2020 in Kraft.